Das Kontenabrufverfahren nach § 93 Abs. 7 Abgabenordnung bietet seit April 2005 den kommunalen Vollstreckungsbehörden die Möglichkeit Bestandsdaten zu Konto- und Depotverbindungen bei Kreditinstituten über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzurufen. Nunmehr informiert uns das BZSt darüber, dass seit Anfang des Jahres die Möglichkeit besteht, das Kontenabrufverfahren auch elektronisch durchzuführen. Das Verfahren bietet den Vorteil einer deutlich schnelleren Bearbeitung. Ergebnisse liegen im Regelfall innerhalb von 2-3 Werktagen vor und werden als PDF-Dokument bereitgestellt. Damit entfällt das aufwändige Versenden von schriftlichen Anfragen (Papier, Druck, Porto).

Mit Blick auf die im Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung (BRat-Drucksache 65/17 vom 10.03.2017) enthaltene weitreichende Eröffnung von Abrufbefugnissen bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen rechnet das BZSt mit einem signifikanten Anstieg von Kontenabrufersuchen durch Städte, Gemeinden und kommunale Verbände. Zur Gewährleistung eines effizienten Erhebungsprozesses strebt das BZSt daher den nachhaltigen Ausbau der elektronischen Abrufmöglichkeit an.

Der Fachverband der Kommunalkassenverwalter e. V. unterstützt das Ansinnen des Bundeszentralamtes für Steuern ausdrücklich und empfiehlt die Nutzung. Das elektronische Kontenabrufverfahren wird über das BZStOnline-Portal bereitgestellt und garantiert eine gesicherte und verschlüsselte Übertragung der Daten zwischen den Bedarfsträgern und dem BZSt. Weitere Informationen können Sie den nachfolgenden Anlagen entnommen werden.

Dietmar Liese
Bundesvorsitzender


Anlagen:

Elektronisches Kontenabrufverfahren für Gemeinden und Behörden